Inwieweit sind Jahreszeiten überhaupt und wenn ja inwieweit von Relevanz?
Die Sonne erreicht in dieser Region Österreichs zum Zeitpunkt der Wintersonnenwende einen Höchststand von rd. 17 Grad vom gedachten waagrechten Horizont und am Tag der Sonnenwende einen solchen von rd. 67 Grad bei einem erforderlichen Lichteinfall lt. Bauordnung von 45 Grad. Der Einfluss der Jahreszeiten ist daher relevant, im gegenständlichen Verfahren erreicht die Beschattung durch die strittige Hecke im Winter ein Maximum.
Unter Zugrundelegung der Nordansicht des Einreichplanes: Besteht technisch die Möglichkeit die Umbaumaßnahme derart zu adaptieren, dass rechts der Dachgaupe / Dachterrasse noch ein Teil des Daches wie bisher vorhanden bestehen bleibt? Wenn ja, würde dies zum Schutz des Kellerschachtes beitragen oder damit auch einen Sichtschutz entstehen lassen, der einen Einblick von der Dachterrasse in das WC bzw. Badezimmer des Antragsgegners verhindert? Beziehungweise was wäre die geringste technische Maßnahme um den direkten Blickkontakt in das Bad/WC zu unterbinden?
Die vorliegende Einreichplanung hat auf diesen Umstand bereits Rücksicht genommen, als in der perspektivischen Darstellung der Dachüberstand in der Nordfassade bis zum Außenmauerwerk der Terrasse geführt ist (gelber Pfeil)
Eine zusätzliche Verlängerung des Dachvorsprunges oder die Anbringung eines zusätzlichen Sichtschutzes auf der Terrassenbrüstung sollte aus bautechnischer Sicht kein Problem darstellen, ist aber eine Rechtsfrage.
Für den Fall der Simulation von Bäumen ist dies ohne nachvollziehbare Fotoaufnahmen des alten bzw. strittigen Zustandes über das Ausmaß und den Zustand des Kronengerüstes nur eingeschränkt möglich. Im Gerichtsakt liegen keine nachvollziehbaren Fotoaufnahmen aus der für die Simulation brauchbaren Perspektive auf. Wie auf dem 1. Foto der oben stehenden Fotoaufnahme ersichtlich, wurde der Baum augenscheinlich mehrmals in einen bonsaiartigen Wuchs gedrängt. In der Fachliteratur stellt sich sich das Kronengerüst des Feldahorns wie in Bild 2 sichtbar dar.
Auf dem von der Klägerin eingebrachten Lichtbild sind einerseits die Konturen der südwestlichen Nachbarbebauung und andererseits die anderen nicht strittigen Gehölze südwestlich des Aufnahmestandortes gut erkennbar. Die am Foto der Klägerin dargestellten roten Linien zeigen den störenden Einfluss der vorhandenen Bebauung sowie nicht strittigen Gehölzen auf südwestlichen Nachbargrundstücken. Die grünen Linien stellen den Umfang des strittigen Baumes dar. Die gelbe Fläche markiert den Teil der tatsächlichen Beeinflussung des strittigen Baumes auf die Besonnung/Beschattung des Aufnahmepunktes.
Durch den geplanten Balkon wird der Lichteinfall des natürlichen Himmelslichtes im Ausmaß von rund 40% eingeschränkt. Durch den geplanten Balkon wird die mögliche Sonnenexposition des Aufnahmepunktes im Jahresverlauf um rund 20% verringert werden.
Mögliche Sonnenxposition ohne Balkon: rund 1070 Std./a
Mögliche Sonnenexposition mit dem geplanten Balkon: rund 860 Std./a